Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde unter Verweisung auf die im Einspracheentscheid erwähnten Ausführungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein. In ihren Gegenbemerkungen vom 10. März 2014 halten auch die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen