freiwillige Zuwendung zu betrachten sei, da die Kinder der Steuerpflichtigen die Rudolf Steiner Schule besuchen. Betreffend die weiteren Abzüge verwies sie schliesslich auf die anwendbaren Richtlinien für den Kostenabzug bei Privatliegenschaften. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2013. Sie beantragen die Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Abzüge unter Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz erwähnten Argumente. Der mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 1'000 Franken wurde am 7. November 2013 fristgerecht bezahlt.