Mit Entscheid vom 29. August 2013 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie hielt fest, dass zum Zweck künftiger aktivierungspflichtiger Anschaffungen oder zur Berücksichtigung von Aufwand und Risiken, die erst in künftigen Rechnungsperioden verursacht werden, Rückstellungen zu Lasten des Erfolgs nicht anerkannt würden. Die geltend gemachten Abzüge beträfen jedoch ausnahmslos Aufwendungen und Anschaffungen, die erst in den folgenden Jahren angefallen seien. In Bezug auf den beantragten Spendenabzug hielt die Kantonale Steuerverwaltung fest, dass der geltend gemachten Betrag als Schulgeld und nicht als Kantonsgericht KG Seite 3 von 10