Die Waschmaschine gehöre zum Inventar des Hauses, so dass die Ersatzanschaffung abzugsfähig sei. Reparaturen am Heizungsbrenner seien abzugsfähig und da das Service-Abonnement die Kosten der anfallenden Reparaturen decke, müsse es ebenfalls zum Abzug zugelassen werden.