{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-87_2015-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_87_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_87", "Checksum": "3fe4994a1b9c33ebff193933127f348d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.03.2015 604 2013 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:11", "Checksum": "30ac76941aee52eb8bd1f4e42b7da15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n b) Das erwähnte Merkblatt sieht vor, dass Reparatur und Ersatz von Waschmaschinen und\nWäschetrockner bei selbstgenutzten Liegenschaften nicht abzugsfähig sind, da sie als Mobiliar\nund nicht als Liegenschaftsbestandteil gelten. Gemäss Art. 642 ZBG ist Bestandteil einer Sache\nalles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre\nZerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Als Zugehör gelten\ndie beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen\ndes Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung\nbestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur\nHauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Art. 644 ZGB). Gemäss dem\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nEinführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB;\nSGF 210.1) gehören dazu Werkzeuge, Maschinen und Mobiliar für die Bewirtschaftung eines\nGewerbe- oder Geschäftsbetriebs, sowie weitere Gegenstände im Dienst der Hauptsache (Art. 29\nAbs. 2 EGZGB). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehören somit Kücheneinbauten,\nHeizungseinrichtungen, sanitäre Installationen zu den Bestandteilen eines Gebäudes, nicht jedoch\nweitere Maschinen, Apparate, Instrumente und Einrichtungen, die bloss am Boden befestigt sind.\nDiese Einschätzung wird zudem nicht dadurch beeinflusst, dass die Waschmaschinen oft zum\nüblichen Inventar des Hauses gehören, welches mit der Liegenschaft veräussert wird.\nAusschlaggebend ist einzig, dass die Maschinen ohne Beschädigung der Liegenschaft entfernt\nwerden können.\n\nUnter diesen Voraussetzungen hat die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Ersatzanschaffung einer\nWaschmaschine zu Recht verneint, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss.\n\nc) Art. 1 Abs. 2 Bst. c der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung sieht vor, dass Heizungsund Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen\nWarmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten, von den\nUnterhaltskosten nicht abgezogen werden können. Kosten, die in einem engen, unmittelbaren\nZusammenhang mit dem Konsum von Gütern stehen, deren Nutzung vorwiegend\nverbrauchsabhängig in Rechnung gestellt wird (Wasser, Abfallentsorgung, Energie), gehören\ndamit zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 2C_453/2009 vom\n3. Februar 2010 E. 3.2). Eine Umdeutung von eines Service-Abonnements des Heizungsbrenners\nin vorweggenommene Reparatur- oder Renovationskosten geht zudem nicht an: Mit Ausnahme\nder sog. Dumont-Praxis, die aber auf den 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (AS 2009 1515), sind\ndie Begriffe \"Reparatur- oder Renovationskosten\" in einem engen, technischen Sinne zu\nverstehen. Andernfalls würde eine praktikable Abgrenzung gegenüber den Betriebskosten\nverunmöglicht, tragen doch insbesondere Heizkosten stets (auch) dazu bei, die Nutzbarkeit von\nWohnraum zu ermöglichen bzw. zu erhalten und damit künftigen Reparaturen vorzubeugen (vgl.\nUrteil BGer 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4).\n\nAufgrund des Gesagten muss die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.\n\n5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführenden\nunter solidarischer Haft aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG).\nDie Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5\nDBG). Es gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen\nin der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art 146-147 VRG), welcher\nvorsieht, dass die Verwaltungsjustizgebühr 50 bis 50 000 Franken beträgt (Art. 1 Abs. 1 Tarif VJ)\nund die Höhe der Gebühr nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der\nAngelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert\nfestgesetzt wird (Art. 2 Tarif VJ).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 500 Franken festzusetzen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 88)\n\n6. Die Rechtslage ist bei den Staats- und Gemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten\nBundessteuer. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b StHG können als geschäfts- oder berufsmässig\nbegründete Kosten namentlich die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch\nunbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken, abgezogen werden. Art. 30 Abs. 1\nBst. a und c DStG entspricht Art. 29 Abs. 1 Bst. a und c DBG. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG\nkönnen die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach\nkantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im\nHinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,\nabgezogen werden. Art. 34a DStG entspricht Art. 33a DBG. Schliesslich sieht Art. 9 Abs. 1 StHG\nvor, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen\nAufwendungen abgerechnet werden können. Art. 33 Abs. 2 DStG entspricht Art. 32 Abs. 2 DBG.\nArt. 6 Bst. c der Verordnung vom 21. März 2001 über den Abzug der Kosten bei\nPrivatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,\nsowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421)\nentspricht im Übrigen Art. 1 Abs. 2 Bst. c der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung. Das bereits\nzum DBG Ausgeführte ist damit ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend. Damit resultiert\nfür die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer.\n\n"}