{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-87_2015-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_87_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_87", "Checksum": "3fe4994a1b9c33ebff193933127f348d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.03.2015 604 2013 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:11", "Checksum": "30ac76941aee52eb8bd1f4e42b7da15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Leistung ist, dass sie die steuerpflichtige Person\nfreiwillig erbracht hat, d. h. weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb eines\nAnspruchs auf eine Gegenleistung (vgl. FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG,\n2. Aufl. 2009, N. 11 zu Art. 33a DBG). Erbringt eine Institution für ihr zufliessende Mittel eine\nGegenleistung, fällt diese Zuwendung der steuerpflichtigen Person nicht unter diese Bestimmung,\nso z. B. Zuwendungen an eine Privatschule oder eine Schulvereinigung, die eine Schule finanziert,\nin einem Umfang, die als Entgelt für den Besuch dieser Schule zu würdigen sind (vgl. RICHNER\nUND ANDERE, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 DBG). Anders verhält es sich allerdings, wenn die\nSteuerpflichtigen eine Zuwendung tätigen, welche über den aufgrund des Schulvertrags und der\nSchulgeldvereinbarung geschuldeten Betrag hinausgeht (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich 2 ST.2010.44 vom 24. Juni 2010, in ZStP 2011 49).\n\nb) Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die Frage der Freiwilligkeit der von den\nSteuerpflichtigen getätigten Einzahlung an die Rudolf Steiner Schule.\n\nDie beiden Kinder der Beschwerdeführer besuchten ab August 2011 die Rudolf Steiner Schule in\nder 1. Klasse und im Kindergarten. Die Schulgeldregelung vom 10. September 2005 basiert auf\nfolgendem Grundsatz: \"Die Eltern zahlen nicht bloss Schulgeld, um die Leistungen der Schule für ihre\neigenen Kinder abzugelten. Sie integrieren sich vielmehr in eine Schulgemeinschaft, um miteinander\nVerantwortung für den Bestand der Schule und die Sicherung ihrer Qualität zu übernehmen. Sie verhalten\nsich solidarisch und ermöglichen so auch Kindern aus bescheidenen finanziellen Verhältnissen den\nSchulbesuch. Sie legen ihren Beitrag selbstverantwortet fest, indem sie ihre eigenen finanziellen\nMöglichkeiten ausschöpfen und den Bedürfnissen der Schule gebührend Rechnung tragen.\" Der\nMinimumbetrag beträgt pro Familie und Monat 500 Franken bis zur 5. Klasse. Von Eltern, bei\ndenen das aufgrund ihres Reineinkommens und ihres Vermögensstandes im Vorjahr errechnete\nSchulgeld den Minimumbetrag übersteigt, wird erwartet, dass sie diesen Betrag auch effektiv der\nSchule zugute kommen lassen.\n\nIn ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihrer Eingabe vom 10. März 2014 verweisen die\nBeschwerdeführer auf eine Spendenbestätigung für das Jahr 2011, reichen diesen Beleg jedoch\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\nnicht ein. Ihre Unterlagen enthalten einzig den Steuerbeleg für das Jahr 2013, aus dem\nhervorgeht, dass die Steuerpflichtigen für die beiden Kinder ein Schulgeld von 2'300 Franken\nbezahlt haben. Das entsprechende Beweismittel befindet sich zudem auch nicht bei den Vorakten,\nwelche lediglich eine Rechnung über einen Jahresmitgliederbeitrag von 45 Franken aufweisen.\nSchon aufgrund des fehlenden Berechnungs- und Zahlungsnachweises durfte die Vorinstanz\nsomit diese steuermindernde Tatsache unberücksichtigt lassen.\n\nIn Bezug auf die Abzugsmöglichkeit bei den Steuern (für Eltern mit Wohnsitz im Kanton Bern)\nerklärt die Rudolf Steiner Schule im Übrigen folgendes: \"In der Steuererklärung kann pro Kind ein\nKinderabzug von 6'200 Franken gemacht werden. Schulgeld (Familienbeitrag) das pro Kalenderjahr den\nkumulierten Kinderabzugsbetrag übersteigt, kann bis zu einer Obergrenze von 20% des Reineinkommens\nals Vergabung geltend gemacht werden.\" Wollte man diese Regelung auf den Kanton Freiburg\nübertragen, müsste festgestellt werden, dass der Kinderabzug bei zwei Kindern zwischen 14'000\nund 17'000 Franken je nach Reineinkommen beträgt. Die geltend gemachte Einzahlung an die\nRudolf Steiner Schule ist somit niedriger als der Kinderabzug, so dass kein Spendenbeitrag\ngeltend gemacht werden könnte.\n\nDie gesamte Zuwendung an die Rudolf Steiner Schule ist somit als Entgelt für den Schulbesuch\nder Kinder zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden unter dem Titel Liegenschaftskosten die\nBerücksichtigung der Ersatzanschaffung einer Waschmaschine und der Kosten des Service-\nAbonnements des Heizungsbrenners geltend.\n\na) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der\nInstandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten\nder Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2\nerster Satz DBG in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung). Den gleichen Wortlaut hat Art. 1\nAbs. 1 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des\nPrivatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116).\nKonkreter bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die\nabziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer\n(ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) den Begriff der Unterhaltskosten als\n\"Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen\ndarstellen\". Die erwähnten Grundsätze wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung in einem\nMerkblatt vom Januar 2012 konkretisiert (vgl. Besonderes Merkblatt für den tatsächlichen\nKostenabzug bei Privatliegenschaften sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und dem\nUmweltschutz dienen, <http://www.fr.ch/scc/files/pdf39/notice_sei_d.pdf>).\n\n"}