{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-87_2015-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_87_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_87", "Checksum": "3fe4994a1b9c33ebff193933127f348d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.03.2015 604 2013 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:11", "Checksum": "30ac76941aee52eb8bd1f4e42b7da15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nwahrscheinlich bestanden hat, aber in ihrer Höhe erst im nächsten oder in einem folgenden\nGeschäftsjahr geldmässig genau feststeht. Die Ereignisse, welche Ursache eines derartigen\ntatsächlichen oder wahrscheinlichen, am Bilanzstichtag ungewissen Aufwands sind, müssen im\nlaufenden Geschäftsjahr eingetreten sein (vgl. Urteil BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E.\n2.3). Die Rückstellungen haben nur vorübergehenden Charakter. Auch wenn Rückstellungen in\nder Folgeperiode erfolgswirksam aufgelöst (und dann allenfalls neu gebildet) werden, verbietet das\nPeriodizitätsprinzip eine Schmälerung des steuerbaren Gewinns mittels übersetzter\nRückstellungen. Gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat\nein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden\nSteuerperiode erzielt hat. Es dürfen demnach nicht die Ergebnisse der Geschäftsperiode\nuntereinander ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zugunsten oder zu Lasten\neiner andern vermindert oder erhöht werden. Liegt eine Verletzung des Periodizitätsprinzips vor,\nso ist eine steuerliche Korrektur vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 2C_553/2007 vom 29. September\n2008 E. 2.1).\n\nDie geschäftsmässige Begründetheit von Rückstellungen ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen,\nda es sich um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. Urteil BGer 2C_337/2014 vom\n6. Juni 2014 E. 2.2.1).\n\nb) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten aufgrund der durch den\nGesetzgeber und der FINMA im Kollektivanlagebereich vorgegebenen Änderungen für die\nFinanzbranche die wirtschaftlich erforderlichen Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen\numgesetzt. Die Kosten hätten sich über zwei Jahre verteilt, seien allerdings grösstenteils im\nJahr 2012 angefallen, obwohl die Arbeiten mehrheitlich im Jahr 2011 stattgefunden hätten. Die\nKosten seien jedoch zum überwiegenden Teil im Jahr 2011 bereits bekannt und budgetierbar\ngewesen. So hätten die bereits im Jahr 2011 verpflichteten neuen Mitarbeiter erst gegen Ende\nJahr, bzw. zu Beginn des Jahres 2012 begonnen, für die Unternehmung zu arbeiten. Auch sei die\ndurch die regionale Aufteilung notwendig gewordene Ersatzanschaffung des bisherigen, nicht\nwebkompatiblen Vermögensverwaltungssystems zum grössten Teil erst im Jahre 2012 bezahlt\nworden. Ausserdem sei ein grösserer Kunden- und Akquisitionsanlass vorgesehen gewesen, der\njedoch erst im März 2013 habe stattfinden können. Schliesslich seien die notwendigen\nRückstellungen für Lohn-, Akquisitions- und Werbekosten zu erwähnen. Die Kosten seien somit\nauf mehrere Steuerperioden verteilt worden, gehörten aber inhaltlich zusammen. Der Kanton Bern,\ndamaliger Ort der Tätigkeit des Einzelunternehmens, lasse diese Rückstellung zu, so dass die\nWeigerung des Kantons Freiburg zu einer unsachgerechten Ungleichbehandlung im\ninterkantonalen Steuerrecht führe. Zudem hätten die Steuerpflichtigen in den Jahren 2011 bis\n2013 aus selbst- und unselbstständiger Erwerbstätigkeit im gesamten ein negatives Einkommen\nerzielt, was aufgrund der Planung ersichtlich und dementsprechend mittels Rückstellungen im\nnoch \"guten Jahr\" 2011 berücksichtigt worden sei.\n\nAus diesen Erklärungen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass die geltend gemachten\nUmstrukturierungskosten, die im Übrigen nicht belegt sind, weder in ihrem tatsächlichen Umfang\nnoch in ihrer behaupteten Ursache, überwiegend im Jahr 2012 angefallen sind. Schon rein\naufgrund des anwendbaren Periodizitätsprinzips durfte die Vorinstanz somit die beantragten\nRückstellungen nicht zulassen. Dieser Entscheid erweist sich umso gerechtfertigter, als die\nBeschwerdeführenden selber zugeben, dass sie durch diese Rückstellungen eine Gewinn- bzw.\nVerlustglättung über drei Jahre durchführen wollen, was nicht zulässig ist. Eine teilweise\nBerücksichtigung der Rückstellungen im Jahr 2011 wäre sicher nicht ganz ausgeschlossen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 10\n\ngewesen, hätte aber bedingt, dass die Steuerpflichtigen durch die Eingabe von Verträgen und\nUnterlagen nachweisen, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten tatsächlich bereits im\nJahr 2011 eingegangen wurden, auch wenn sie schliesslich erst im folgenden Jahr beglichen\nwurden. Dies haben sie jedoch versäumt und ihr Vorgehen auf reine Behauptungen gestützt. Die\nVorinstanz hat daher zu Recht angenommen, es handle sich um künftige Anschaffungen bzw.\nAufwand und Risiken, die erst in künftigen Rechnungsperioden anfallen würden, und sie nicht als\nRückstellungen zu Lasten des Erfolgs anerkannt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n3. Die Beschwerdeführenden machen weiter eine abzugsfähige Spende an die Rudolf Steiner\nSchule von 8'900 Franken geltend, die sie zusätzlich zum Schulgeld von 2'500 Franken bezahlt\nhätten.\n\na) In Anwendung von Art. 33a DBG werden die freiwilligen Leistungen an juristische\nPersonen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen\nZwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abgezogen, wenn diese Leistungen\nim Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen\nverminderten Einkünfte nicht übersteigen.\n\n"}