{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-87_2015-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_87_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_87", "Checksum": "3fe4994a1b9c33ebff193933127f348d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.03.2015 604 2013 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:11", "Checksum": "30ac76941aee52eb8bd1f4e42b7da15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nMit Eingabe vom 2. Dezember 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der\nBeschwerde unter Verweisung auf die im Einspracheentscheid erwähnten Ausführungen.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.\n\nIn ihren Gegenbemerkungen vom 10. März 2014 halten auch die Steuerpflichtigen an ihrem\nStandpunkt fest.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des\nangefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person\ninnert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG;\nSR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des\nGesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die\nBeschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten\n(vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden\n(Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Gemäss Art. 182 DStG richtet\nsich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1).\n\nDie Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom\n29. August 2013 am 3. Oktober 2013 eingereicht. Die Beschwerde enthält im Übrigen\nRechtsbegehren und ist begründet. Die Beschwerdeführenden, Schuldner der in Frage gestellten\nSteuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse\nan dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\nAuf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 87)\n\n2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Berücksichtigung, bei der Einzelfirma des\nSteuerpflichtigen, von Rückstellungen in der Höhe von 83'321 Franken.\n\na) Gemäss Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung\nzulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist\n(Bst. a), Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und\nDebitoren, verbunden sind (Bst. b), andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im\nGeschäftsjahr bestehen (Bst. c), und künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis\nzu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million\nFranken (Bst. d).\n\nZu den Rückstellungen im engeren Sinne zählen dabei zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildete\nPassiven, welche im Rechnungsjahr bestehende Verpflichtungen oder Verlustrisiken\nberücksichtigen, deren Rechtsbestand oder Höhe nicht genau feststehen (vgl. Urteil BGer\n2C_533/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Die echte Rückstellung ist ein Buchungsvorgang, mit\ndem unter den Passiven der Jahresbilanz zu Lasten der Erfolgsrechnung einer Verbindlichkeit, die\nam Ende des Geschäftsjahres zwar besteht, aber in ihrem Bestand und/oder in ihrer Höhe nicht\ngenau feststeht, Rechnung getragen wird. Soweit \"drohende Verluste\" berücksichtigt werden\nsollen, ist anerkannt, dass für zukünftige Risiken bzw. Ertragseinbussen keine Rückstellungen\ngebildet werden dürfen (vgl. Urteil BGer 2C_478/2011 vom 10. November 2011 E. 2.1). Echte\nRückstellungen im Sinne von Bst. a und teilweise Bst. c werden vorgenommen für\nVerbindlichkeiten, meist Schulden, der Unternehmung, die am Ende des Geschäftsjahres\nbestehen, die aber ihrer Höhe nach noch ungewiss sind oder geschätzt werden müssen. Sie\nwerden als Fremdkapitalposten durch Verbuchung unter den Passiven in der Jahresschlussbilanz\nzu Lasten der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Mit der Rückstellung wird ein Aufwand\nerfolgswirksam berücksichtigt, der noch nicht zur Ausgabe geworden ist und bei dem ungewiss ist,\nin welcher Höhe er entsteht. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist dieser Aufwand derjenigen\nPeriode zuzuweisen, in der er entstanden ist. Durch die periodengerechte Verbuchung wird die\nVermögenslage der Unternehmung am Bilanzstichtag richtig dargestellt (vgl. Urteil BGer\n2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Geschäftsmässig begründet sind Rückstellungen, die\nunternehmungswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Rückstellungen in diesem Sinne werden im\nHinblick auf drohende gegenwärtige Verlustgefahren in die Bilanz eingeführt und bringen zum\nAusdruck, dass das im Unternehmen gebundene Vermögen nicht als definitiv erworben\nangesehen werden darf. Es sind Rückstellungen, die gemacht werden müssen, um die Bilanz der\nUnternehmung nicht unrichtig (zu günstig) erscheinen zu lassen. Die Rückstellung begegnet der\nVerlustgefahr insofern, als sie verhindert, dass später ein Verlust erscheint, der schon beim\nBuchabschluss bestanden hat und in diesem früheren Zeitpunkt hätte verbucht werden müssen\n(vgl. Urteil BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in seiner\nRechtsprechung zum Bundessteuerrecht Rückstellungen stets zugelassen, wenn sie im Hinblick\nauf gegenwärtige, drohende Verlustgefahren in die Bilanz eingeführt werden. Mit der Rückstellung\nwird dem laufenden Geschäftsjahr eine als Geschäftsaufwand zu würdigende Verbindlichkeit\ngewinnmindernd angerechnet, die am Bilanzstichtag zwar tatsächlich oder mindestens\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\n"}