{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-87_2015-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_87_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641791d9ec23b92fd0086e3fc7426b3affc6901be22b1a48d65cc5cdf106e96029cbf72f7b1524f5d7b4e7b63650a294050&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_87", "Checksum": "3fe4994a1b9c33ebff193933127f348d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.03.2015 604 2013 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:11", "Checksum": "30ac76941aee52eb8bd1f4e42b7da15b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.03.2015 604 2013 87\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 87\n604 2013 88\n\nUrteil vom 17. März 2015\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Christian Pfammatter, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________ und B.________, Beschwerdeführende\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen –\nEinkommen aus selbständiger Tätigkeit – Rückstellungen, Spendenabzug,\nLiegenschaftsunterhaltskosten\n\nBeschwerde vom 3. Oktober 2013 gegen den Einspracheentscheid der\nKantonalen Steuerverwaltung vom 29. August 2013; direkte Bundessteuer\nund Kantonssteuer 2011\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 10\n\nSachverhalt\n\nA. B.________ ist Inhaber der Einzelfirma C.________. Er ist zudem Geschäftsführer mit\nEinzelunterschrift der D.________ GmbH. A.________ ist ihrerseits bei der erwähnten Einzelfirma\nangestellt und arbeitet zudem auch für die GmbH. Sie ist überdies Inhaberin der Einzelfirma\nE.________. Die mit-einander verheirateten Steuerpflichtigen hatten trotz unterschiedlicher\nWohnadressen im Jahr 2011 ihr gemeinsames (Haupt-)Steuerdomizil in F.________ im Kanton\nFreiburg, wo sie ein Einfamilienhaus besitzen.\n\nIn der Steuererklärung, welche sie am 8. Dezember 2012 für die Steuerperiode 2011 einreichten,\ndeklarierte der Steuerpflichtige ein Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit im\nBetrag von 41'148 Franken sowie einen Verlust aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit in der\nHöhe von 15'889 Franken. Die Steuerpflichtige ihrerseits deklarierte ein Einkommen aus\nunselbstständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von 90'013 Franken, ein solches aus unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit im Betrag von 2'700 Franken sowie einen Verlust in der Höhe von\n43'679 Franken aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit.\n\nIn der ordentlichen Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer 2011 vom\n16. Mai 2013 bezifferte die Kantonale Steuerverwaltung das Einkommen aus der selbstständigen\nHaupterwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen auf 89'812 Franken, indem sie Rückstellungen im\nBetrag von 83'321 Franken und eine Spende an die Rudolf Steiner Schule von 11'400 Franken\nnicht zum Abzug zuliess. Sie wies zudem darauf hin, dass der Ersatz der Waschmaschine im\nBetrag von 3'657 Franken und das Service-Abonnement für den Heizungsbrenner im Betrag von\n404 Franken nicht abzugsfähig sind.\n\nB. Die Steuerpflichtigen erhoben am 17. Juni 2013 Einsprache. Sie beantragten die\nBerücksichtigung der Rückstellungen in der Höhe von 83'321 Franken, der Spende an die Rudolf\nSteiner Schule in der Höhe von 11'400 Franken, der Kosten für den Ersatz der Waschmaschine zu\n3'657 Franken, sowie des Service-Abonnements für den Heizungsbrenner zu 404 Franken. Sie\nmachten geltend, sie hätten aufgrund der durch den Gesetzgeber und der FINMA vorgegebenen\nÄnderungen für die Finanzbranche die wirtschaftlich erforderlichen Betriebsumstellungen\numgesetzt. Die Kosten hätten sich über zwei Jahre verteilt, seien allerdings grösstenteils im\nJahr 2012 angefallen, obwohl die Arbeiten mehrheitlich im Jahr 2011 stattgefunden hätten. Sie\nhätten daher die Kosten der Umstrukturierung auf die zwei Jahre aufgeteilt. Ihre Kinder gingen\nzwar in die Rudolf Steiner Schule, der geltend gemachte Abzug betreffe jedoch eine abzugsfähige\nSpende und kein Schulgeld. Die Waschmaschine gehöre zum Inventar des Hauses, so dass die\nErsatzanschaffung abzugsfähig sei. Reparaturen am Heizungsbrenner seien abzugsfähig und da\ndas Service-Abonnement die Kosten der anfallenden Reparaturen decke, müsse es ebenfalls zum\nAbzug zugelassen werden.\n\nMit Entscheid vom 29. August 2013 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie\nhielt fest, dass zum Zweck künftiger aktivierungspflichtiger Anschaffungen oder zur\nBerücksichtigung von Aufwand und Risiken, die erst in künftigen Rechnungsperioden verursacht\nwerden, Rückstellungen zu Lasten des Erfolgs nicht anerkannt würden. Die geltend gemachten\nAbzüge beträfen jedoch ausnahmslos Aufwendungen und Anschaffungen, die erst in den\nfolgenden Jahren angefallen seien. In Bezug auf den beantragten Spendenabzug hielt die\nKantonale Steuerverwaltung fest, dass der geltend gemachten Betrag als Schulgeld und nicht als\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 10\n\nfreiwillige Zuwendung zu betrachten sei, da die Kinder der Steuerpflichtigen die Rudolf Steiner\nSchule besuchen. Betreffend die weiteren Abzüge verwies sie schliesslich auf die anwendbaren\nRichtlinien für den Kostenabzug bei Privatliegenschaften.\n\nC. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2013. Sie beantragen die Berücksichtigung der von ihnen\ngeltend gemachten Abzüge unter Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz erwähnten\nArgumente.\n\nDer mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 1'000 Franken wurde\nam 7. November 2013 fristgerecht bezahlt.\n\n"}