Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht substanziert darzulegen versucht, aus welchen Gründen der leicht höhere Kaufpreis für die vollvermietete Liegenschaft (mit einem Realwert von 2'700'000 Franken und einem Ertragswert von 2'340'000 Franken gemäss der Schätzung) nicht dem Marktwert entsprechen soll und weshalb sie gegebenenfalls trotzdem in das Geschäft eingewilligt hat. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern zwischen Juli 2011 und Ende 2012 ein dermassen grosser Preiszerfall eingetreten sein könnte, dass sich eine ausserordentliche Abschreibung aufdrängen würde. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.