Dies gilt umso mehr, als die Differenz zwischen dem – ausdrücklich bloss aufgrund einer "Kurzbesichtigung" geschätzten – Wert von 2'300'000 Franken und dem effektiven Kaufpreis von 2'475'000 Franken durchaus im Rahmen der Bandbreite liegt, welche einer solchen Schätzung naturgemäss anhaftet. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht substanziert darzulegen versucht, aus welchen Gründen der leicht höhere Kaufpreis für die vollvermietete Liegenschaft (mit einem Realwert von 2'700'000 Franken und einem Ertragswert von 2'340'000 Franken gemäss der Schätzung) nicht dem Marktwert entsprechen soll und weshalb sie gegebenenfalls trotzdem in das Geschäft eingewilligt hat.