eine solche Verkehrswertschätzung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Sie kann also keinesfalls einen zwingend verbindlichen Wert darstellen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der kurz danach auf dem freien Markt vereinbarte Kaufpreis der Liegenschaft deren Verkehrswert besser wiedergibt. Dies gilt umso mehr, als die Differenz zwischen dem – ausdrücklich bloss aufgrund einer "Kurzbesichtigung" geschätzten – Wert von 2'300'000 Franken und dem effektiven Kaufpreis von 2'475'000 Franken durchaus im Rahmen der Bandbreite liegt, welche einer solchen Schätzung naturgemäss anhaftet.