Massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass der tatsächliche Wert der Liegenschaft, welche Gegenstand der umstrittenen Abschreibungen bildet, definitiv oder zumindest genügend dauerhaft unter den Verkehrswert gefallen ist, welcher der angefochtenen Veranlagung zugrunde liegt. Dabei ist festzuhalten, dass die ins Recht gelegte Bewertung der E.________ AG am 10. Juni 2011 (Stichtag 2 Tage früher) als "Standortbestimmung für Kaufentscheid" erstellt worden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist Kantonsgericht KG Seite 8 von 9