Demgegenüber rechtfertigt die Beschwerdeführerin die von ihr verbuchten höheren Abschreibungen und deren angeblich handelsrechtliche Notwendigkeit mit dem Verkehrswert gemäss der Schätzung, welche von ihrem Vertreter in Auftrag gegeben worden ist. Sie macht geltend, der steuerliche Buchwert übersteige den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert, sodass er auf den Verkehrswert abgeschrieben werden müsse. Damit allein vermag sie jedoch nicht durchzudringen.