Bei Einhaltung der Normalsätze gemäss den Richtlinien, welche gestützt auf Erfahrungswerte und aus Praktikabilitätsgründen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassen wurden, wird allerdings die geschäftsmässige Begründetheit ohne Weiteres vermutet (vgl. REICH / ZÜGER, N 25 zu Art. 28 DBG). 3. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die zulässigen Abschreibungen gemäss dem einschlägigen "Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe" der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet. Danach können Wohnhäuser inkl. Land jährlich mit 1.5% vom Buchwert abgeschrieben werden. Die entsprechende Berechnung ist an sich unbestritten.