In Frage kommt jedoch auch eine Rückstellung i.e.S. für ein unmittelbar drohende Verlustgefahr. Fällt die geschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung oder Rückstellung dahin, ist diese über die Erfolgsrechnung wiederum aufzulösen. Ein blosser, allgemeiner Hinweis auf den Preiszerfall, der auf dem Liegenschaftsmarkt eingetreten ist, vermag eine Wertberichtigung noch nicht zu rechtfertigen. Wertberichtigungen, die lediglich der allgemeinen Sicherung des Geschäftsvermögens dienen, sind wirtschaftlich und steuerrechtlich Reservestellungen und mithin nicht geschäftsmässig begründet (BLUMENSTEIN / LOCHER, 257; LOCHER, N 25 und 31 ff.