c) Die Wertberichtigungen fallen, soweit sie Umlaufvermögen betreffen, unter Art. 29 Abs. 1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. b DBG. Betreffen sie Anlagevermögen, so sind sie gemäss lit. c dieser Bestimmungen zulässig (vgl. LOCHER, N 25 zu Art. 29). Sie müssen (wie die Abschreibungen) ebenfalls geschäftsmässig begründet sein (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit a sowie 58 Abs. lit. b DBG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Vermögensgegenstand am Bilanzstichtag eine tatsächliche, aber voraussichtlich bloss temporäre Wertverminderung erlitten hat. In Frage kommt jedoch auch eine Rückstellung i.e.S. für ein unmittelbar drohende Verlustgefahr.