Gebäude unterliegen demgegenüber einer altersbedingten Wertverminderung, die grundsätzlich über ordentliche Abschreibungen in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden darf, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört. Nach der Steuerpraxis werden bei überbauten Grundstücken das Land und das Gebäude separat behandelt. Daraus folgt insbesondere, dass eine allfällige Wertsteigerung des Bodens, auf dem die Kantonsgericht KG Seite 7 von 9