Bezüglich der Abschreibungen auf Liegenschaften stellt sich die Situation verschieden dar, je nach dem ob diese überbaut sind oder nicht. Unüberbauter Grund und Boden unterliegt normalerweise keiner Wertverminderung durch Abnutzung, so dass kein Raum für ordentliche Abschreibungen besteht. Hingegen können ausserordentliche Wertverminderungen eintreten. Sinkt der Verkehrswert eines Grundstücks unter den Buchwert – z.B. wegen einer Auszonung, eines Naturereignisses oder eines unerwarteten Konjunkturrückganges – so darf und soll diesem Umstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden.