Weitergehende Abschreibungen dürfen auf dem nicht der Abnutzung unterliegenden Geschäftsvermögen nicht anerkannt werden. Geschäftsmässig nicht begründet und daher steuerlich nicht zulässig sind beispielsweise ausserordentliche Abschreibungen für Wertverminderungen, die infolge verdeckter Gewinnentnahmen eingetreten sind. Im Übrigen ist eine ausserordentliche Abschreibung grundsätzlich jederzeit und damit auch noch nachträglich möglich, wenn sich ergibt, dass der tatsächliche Wert eines Gutes unter dem Buchwert liegt (BLUMENSTEIN / LOCHER, 254 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGer in StE 2000 B 23.43.2 Nr. 8).