Sie bestehen vor allem in einem Sinken der Marktpreise, in nicht voraussehbaren Schadenereignissen, in einer unerwartet hohen Abnutzung von Betriebsanlagen, in Verlusten auf Beteiligungen, Darlehen und Guthaben, in einem ausserordentlichen Rückgang der Rentabilität von Betriebsanlagen oder des ganzen Betriebes. Die (in der Steuerpraxis mit einer gewissen Zurückhaltung gehandhabte) ausserordentliche Abschreibung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen steuerlich massgebenden Buchwert und dem niedrigeren wirklichen Wert der Vermögensgegenstände. Weitergehende Abschreibungen dürfen auf dem nicht der Abnutzung unterliegenden Geschäftsvermögen nicht anerkannt werden.