Zu unterscheiden ist zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen. Erstere betreffen Vermögensgegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nach einer fortschreitenden Abnutzung oder Entwertung unterliegen. Ausgangspunkt der ordentlichen Abschreibung ist der Anschaffungs- oder Herstellungskostenwert der Vermögensgegenstände, Endwert ist grundsätzlich der Restwert des Materials. Die ordentlichen Abschreibungen werden durch Festsetzung bestimmter Quoten regelmässig auf die Nutzungsdauer des Vermögensstücks verteilt.