Basel 2001, N 2 f. zu Art. 28, N 12 und 25 zu Art. Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 29; VGer FR in FZR 2001, 396 Erw. 3 sowie die dort erwähnten Autoren und Entscheide; vgl. auch FZR 2002, 190 Erw. 7a sowie FZR 2003, 161). b) Steuerrechtlich werden Abschreibungen als zulässig anerkannt, sofern sie geschäftsmässig begründet und buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 und 62 Abs. 1 DBG). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2 der erwähnten Bestimmungen).