Sie besteht vielmehr in der Bildung eines Passivpostens (zu Lasten der Erfolgsrechnung), mit dem im Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten oder unmittelbar drohenden Verlustrisiken, die in ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach noch nicht genau feststehen, Rechnung getragen wird. Wie die Wertberichtigung ist die Rückstellung im engeren Sinne provisorischer Natur (siehe im Einzelnen insbesondere E. BLUMENSTEIN / P. LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Bern 2002, S. 254 ff.; M. REICH / M. ZÜGER in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 4 zu Art. 29; P. LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil / Basel 2001, N 2 f. zu Art.