ZH 2000, 115). Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mittels Abschreibungen dann entsprechend herabzusetzen sind, wenn der Marktwert unter diesen Kosten liegt (M. NEUHAUS / BEAT INAUEN in Honsell / Vogt / Watter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 10 ff. zu Art. 665).