Der von der allgemeinen Regel von Art. 960 Abs. 2 OR (subjektiver Geschäftswert) abweichende Art. 665 OR schreibt ausdrücklich vor, dass das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungsoder den Herstellungskosten "unter Abzug der notwendigen Abschreibungen" (vgl. dazu Art. 669 OR) zu bewerten ist. Diese Präzisierung ist mit dem Niederstwertprinzip in Verbindung zu bringen, welches sich seinerseits aus dem Imparitätsprinzip ergibt. Das Niederstwertprinzip besagt, dass der tiefere Betrag aus Anschaffungswert und aktuellem Wert anzusetzen ist (R. BENZ, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Diss. ZH 2000, 115).