Daraus ergibt sich, dass die zur Steuerveranlagung eingereichte Handelsbilanz von der Steuerbehörde unter zwei Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden muss: Sie ist zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte (offenkundig) übersteigen, aber auch, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (BGer in StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 Erw. 2b und d; VGer FR in FZR 2001, 396 Erw. 2; VGer ZH in ZStP 2002, 331 Erw. 3a sowie die dort zitierten Urteile und Autoren).