b) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; SR 220). Die zu beachtenden Vorschriften ergeben sich insbesondere aus Art. 957 ff. OR (in der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung) sowie allfälligen Sonderbestimmungen des Aktienrechts (vgl. Art.