Der Verkehrswert eines Gutes entspreche letztlich dem effektiv hierfür vereinbarten Preis zwischen unabhängigen Dritten und dieser habe im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Kaufes durch die Beschwerdeführerin 2'475'000 Franken betragen. Es werde nicht begründet geltend gemacht, dass seit dem Kauf der Liegenschaft Ereignisse eingetreten seien, welche einen das Normalmass übersteigenden Abschreibungsbedarf rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Gegenbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 2013 83)