Die Schätzung des Verkehrswertes in der Höhe von 2'300'000 Franken, welche von der Beschwerdeführerin für ihre über den Normalsatz gehende Abschreibung angerufen werde, sei per 8. Juni 2011, also noch vor dem Kauf der Liegenschaft erstellt worden. Eine Verkehrswertschätzung sei jedoch immer mit Unsicherheiten behaftet. Abweichungen von 10% würden als normal betrachtet. Der Verkehrswert eines Gutes entspreche letztlich dem effektiv hierfür vereinbarten Preis zwischen unabhängigen Dritten und dieser habe im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Kaufes durch die Beschwerdeführerin 2'475'000 Franken betragen.