Bei ausserordentlichen Abschreibungen auf Liegenschaften sei zwischen dem Wert des Gebäudes und dem Wert von Grund und Boden zu unterscheiden. Während für den Wert des Gebäudes das bereits Erwähnte gelte, setzten Abschreibungen auf dem Grund und Boden den Nachweis eines tieferen Verkehrswertes voraus. Dieser könne z.B. von einem Absinken der Bodenpreise oder aber von besonderen raumplanerischen Massnahmen herrühren. Die Schätzung des Verkehrswertes in der Höhe von 2'300'000 Franken, welche von der Beschwerdeführerin für ihre über den Normalsatz gehende Abschreibung angerufen werde, sei per 8. Juni 2011, also noch vor dem Kauf der Liegenschaft erstellt worden.