Ausserordentliche Abschreibungen auf beweglichem Sachanlagevermögen seien nur vorzunehmen, wenn ein zusätzlicher, das durch die periodischen Abschreibungen berücksichtigte Normalmass übersteigender Abschreibungsbedarf bestehe. Dieser könne sich aus einer kürzeren Nutzungsdauer oder einem tieferen Verkehrswert des einzelnen Anlagegutes ergeben, der als Folge unvorhersehbarer technischer Fortschritte, Fehldispositionen oder gefallener Wiederbeschaffungspreise eingetreten sei. Bei ausserordentlichen Abschreibungen auf Liegenschaften sei zwischen dem Wert des Gebäudes und dem Wert von Grund und Boden zu unterscheiden.