Die Differenz von (gerundet) 66'500 Franken zu den verbuchten Abschreibungen von 223'462 Franken sei bei der Berechnung des steuerbaren Gewinnes aufgerechnet und beim steuerbaren Kapital als versteuerte stille Reserve hinzugerechnet worden. Ausserordentliche Abschreibungen auf beweglichem Sachanlagevermögen seien nur vorzunehmen, wenn ein zusätzlicher, das durch die periodischen Abschreibungen berücksichtigte Normalmass übersteigender Abschreibungsbedarf bestehe.