Für Wohnhäuser betrage der Normalabschreibungssatz 1,5% (auf Gebäude und Land zusammen). Bei Einhaltung der Normalsätze werde die geschäftsmässige Begründetheit vermutet; dem Steuerpflichtigen stehe jedoch der Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs im Einzelfall offen. Im vorliegenden Fall seien bei der Veranlagung 2012 der Beschwerdeführerin folgende Abschreibungen zugelassen worden: 100% der Transaktionskosten CHF 83'462 1.5% auf Buchwert nach Abzug Transaktionskosten (für 2011) CHF 37'125