angemessenen Abschreibungssystems hänge von Schätzungen ab und sei daher mit Unsicherheiten behaftet, die nur mit grossem Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden beseitigt werden könnten. Aufgrund dieser Erkenntnis habe die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) im "Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe" für die wichtigsten Arten des abnutzbaren Anlagevermögens Richtlinien über die anzuwendenden Abschreibungssätze erlassen. Für Wohnhäuser betrage der Normalabschreibungssatz 1,5% (auf Gebäude und Land zusammen).