Diese berücksichtige eine vollständige Abschreibung der Transaktionskosten sowie die ordentliche Abschreibung auf der Liegenschaft von 1.5% pro Jahr. Im vorliegenden Fall sei der tatsächliche Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag aussagekräftiger als die Verkehrswertschatzung. Nach den zugelassenen Abschreibungen belaufe sich der Buchwert per 31. Dezember 2012 auf einen Betrag von 2'401'500 Franken, was unter dem Kaufpreis liege. Die Liegenschaft sei somit nicht überbewertet. C. Mit Eingabe vom 10. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit der gleichen Argumentation wie in ihrer früheren Einspracheschrift.