Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung führte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere aus, die zulässigen Abschreibungen seien gemäss Merkblatt A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet worden. Demnach könnten Wohnhäuser inkl. Land jährlich mit 1.5% vom Buchwert abgeschrieben werden. Die Berechnung der zulässigen Abschreibungen sei im Detail auf der Veranlagungsanzeige aufgeführt. Diese berücksichtige eine vollständige Abschreibung der Transaktionskosten sowie die ordentliche Abschreibung auf der Liegenschaft von 1.5% pro Jahr.