B. Am 1. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Aufrechnung von 66'500 Franken Einsprache. Sie machte geltend, sie sei gemäss Obligationenrecht verpflichtet, die Aktiven nicht über den Verkehrswerten auszuweisen. Gemäss der eingereichten Schätzung betrage der Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft 2'300'000 Franken. Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin bei: "Wir sind uns bewusst, dass wir die Liegenschaft zu einem zu hohen Preis erworben haben. Da die Lage auf dem Liegenschaftsmarkt zurzeit jedoch schlecht ist, werden wir trotzdem eine für uns zufriedenstellende Rendite erzielen können.