Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2011 erwarb die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in C.________ (Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, Route D.________) zum Preis von 2'475'000 Franken. Darauf wurden für die Zeit vom 8. Juli 2011 (Beginn der Steuerpflicht) bis Ende 2012 Abschreibungen in der Höhe von 223'462 Franken verbucht. Davon rechnete die Steuerbehörde einen Betrag von 66'500 Franken als geschäftsmässig nicht begründet auf. Die entsprechende Veranlagung für die Steuerperiode vom 8. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 wurde am 21. Juni 2013 eröffnet. Auf der Verfügung wurde präzisiert: "Abschreibung zugelassen: