{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-83_2015-03-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_83", "Checksum": "8c0f0cf5c5c7d87562387e7639b3999e"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["604 2013 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 10.03.2015 604 2013 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:23:36", "Checksum": "d37fb7dc9cf8be8c9c337b1d8accf136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n3. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die zulässigen Abschreibungen gemäss dem\neinschlägigen \"Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe\" der Eidgenössischen Steuerverwaltung\nberechnet. Danach können Wohnhäuser inkl. Land jährlich mit 1.5% vom Buchwert abgeschrieben\nwerden. Die entsprechende Berechnung ist an sich unbestritten.\n\nDemgegenüber rechtfertigt die Beschwerdeführerin die von ihr verbuchten höheren\nAbschreibungen und deren angeblich handelsrechtliche Notwendigkeit mit dem Verkehrswert\ngemäss der Schätzung, welche von ihrem Vertreter in Auftrag gegeben worden ist. Sie macht\ngeltend, der steuerliche Buchwert übersteige den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert, sodass\ner auf den Verkehrswert abgeschrieben werden müsse. Damit allein vermag sie jedoch nicht\ndurchzudringen.\n\nMassgebend ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass\nder tatsächliche Wert der Liegenschaft, welche Gegenstand der umstrittenen Abschreibungen\nbildet, definitiv oder zumindest genügend dauerhaft unter den Verkehrswert gefallen ist, welcher\nder angefochtenen Veranlagung zugrunde liegt. Dabei ist festzuhalten, dass die ins Recht gelegte\nBewertung der E.________ AG am 10. Juni 2011 (Stichtag 2 Tage früher) als\n\"Standortbestimmung für Kaufentscheid\" erstellt worden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 9\n\neine solche Verkehrswertschätzung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Sie kann also\nkeinesfalls einen zwingend verbindlichen Wert darstellen. Vielmehr ist grundsätzlich davon\nauszugehen, dass der kurz danach auf dem freien Markt vereinbarte Kaufpreis der Liegenschaft\nderen Verkehrswert besser wiedergibt. Dies gilt umso mehr, als die Differenz zwischen dem –\nausdrücklich bloss aufgrund einer \"Kurzbesichtigung\" geschätzten – Wert von 2'300'000 Franken\nund dem effektiven Kaufpreis von 2'475'000 Franken durchaus im Rahmen der Bandbreite liegt,\nwelche einer solchen Schätzung naturgemäss anhaftet. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch\nnicht substanziert darzulegen versucht, aus welchen Gründen der leicht höhere Kaufpreis für die\nvollvermietete Liegenschaft (mit einem Realwert von 2'700'000 Franken und einem Ertragswert\nvon 2'340'000 Franken gemäss der Schätzung) nicht dem Marktwert entsprechen soll und weshalb\nsie gegebenenfalls trotzdem in das Geschäft eingewilligt hat. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern\nzwischen Juli 2011 und Ende 2012 ein dermassen grosser Preiszerfall eingetreten sein könnte,\ndass sich eine ausserordentliche Abschreibung aufdrängen würde.\n\nDemzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144\nAbs. 1 DBG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nDie Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG).\nDas heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 über die direkte Bundessteuer;\nSGF 634.1.11).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 500 Franken festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 84)\n\n5. Entsprechende Grundsätze gelten ebenfalls auf kantonaler Ebene (siehe insbesondere Art.\n100 Abs. 1 lit. a und b, 29 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die\ndirekten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1] sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n[StHG; SR 642.14]).\n\nAngesichts der übereinstimmenden Regelungen ist somit im vorliegenden Fall der Rekurs betreffend die Kantonssteuer gleich zu beurteilen wie jener betreffend die direkte Bundessteuer.\n\n6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 500 Franken festzusetzen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 9\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 83)\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten (Gebühr: 500 Franken) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 84)\n\n3. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten (Gebühr: 500 Franken) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Zustellung\n\nDer vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als\nauch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom\n17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.\n\nGegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die\nBehörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird\n(Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 10. März 2015/hca\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}