{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-83_2015-03-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_83", "Checksum": "8c0f0cf5c5c7d87562387e7639b3999e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 10.03.2015 604 2013 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:15", "Checksum": "d5fe2393f0d9fe06c90a25644e141fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\nZu unterscheiden ist zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen. Erstere\nbetreffen Vermögensgegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nach einer\nfortschreitenden Abnutzung oder Entwertung unterliegen. Ausgangspunkt der ordentlichen\nAbschreibung ist der Anschaffungs- oder Herstellungskostenwert der Vermögensgegenstände,\nEndwert ist grundsätzlich der Restwert des Materials. Die ordentlichen Abschreibungen werden\ndurch Festsetzung bestimmter Quoten regelmässig auf die Nutzungsdauer des Vermögensstücks\nverteilt. Gegenstand der ausserordentlichen Abschreibungen ist in erster Linie das keiner\nAbnutzung unterliegende, ausnahmsweise aber auch das übrige Geschäftsvermögen.\nWertverminderungen, die ausserordentliche Abschreibungen bedingen, sind aussergewöhnliche,\ngeschäftsplanwidrige Erscheinungen. Sie bestehen vor allem in einem Sinken der Marktpreise, in\nnicht voraussehbaren Schadenereignissen, in einer unerwartet hohen Abnutzung von\nBetriebsanlagen, in Verlusten auf Beteiligungen, Darlehen und Guthaben, in einem\nausserordentlichen Rückgang der Rentabilität von Betriebsanlagen oder des ganzen Betriebes.\nDie (in der Steuerpraxis mit einer gewissen Zurückhaltung gehandhabte) ausserordentliche\nAbschreibung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen steuerlich\nmassgebenden Buchwert und dem niedrigeren wirklichen Wert der Vermögensgegenstände.\nWeitergehende Abschreibungen dürfen auf dem nicht der Abnutzung unterliegenden\nGeschäftsvermögen nicht anerkannt werden. Geschäftsmässig nicht begründet und daher\nsteuerlich nicht zulässig sind beispielsweise ausserordentliche Abschreibungen für\nWertverminderungen, die infolge verdeckter Gewinnentnahmen eingetreten sind. Im Übrigen ist\neine ausserordentliche Abschreibung grundsätzlich jederzeit und damit auch noch nachträglich\nmöglich, wenn sich ergibt, dass der tatsächliche Wert eines Gutes unter dem Buchwert liegt\n(BLUMENSTEIN / LOCHER, 254 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGer in StE 2000 B 23.43.2\nNr. 8).\n\nBezüglich der Abschreibungen auf Liegenschaften stellt sich die Situation verschieden dar, je nach\ndem ob diese überbaut sind oder nicht. Unüberbauter Grund und Boden unterliegt normalerweise\nkeiner Wertverminderung durch Abnutzung, so dass kein Raum für ordentliche Abschreibungen\nbesteht. Hingegen können ausserordentliche Wertverminderungen eintreten. Sinkt der\nVerkehrswert eines Grundstücks unter den Buchwert – z.B. wegen einer Auszonung, eines\nNaturereignisses oder eines unerwarteten Konjunkturrückganges – so darf und soll diesem\nUmstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Das kann auch\nder Fall sein, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück erst vor kurzem erworben hat. Gebäude\nunterliegen demgegenüber einer altersbedingten Wertverminderung, die grundsätzlich über\nordentliche Abschreibungen in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden darf, und zwar\nunabhängig davon, ob die Liegenschaft zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört. Nach der\nSteuerpraxis werden bei überbauten Grundstücken das Land und das Gebäude separat\nbehandelt. Daraus folgt insbesondere, dass eine allfällige Wertsteigerung des Bodens, auf dem die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 9\n\nBaute steht, nicht mit der Wertabnahme bzw. Entwertung des Gebäudes verrechnet werden darf\n(BGer in StE 2000 B 23.43.2 Nr. 8; VGer AG in StE 1992 B 23.43.2; VGer FR in FZR 2001, 396\nErw. 4; zu den Abschreibungen auf Liegenschaften siehe auch das Bundesgerichtsurteil\n2C_50/2011 vom 16. Mai 2011).\n\nc) Die Wertberichtigungen fallen, soweit sie Umlaufvermögen betreffen, unter Art. 29 Abs.\n1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. b DBG. Betreffen sie Anlagevermögen, so sind sie gemäss lit. c dieser\nBestimmungen zulässig (vgl. LOCHER, N 25 zu Art. 29). Sie müssen (wie die Abschreibungen)\nebenfalls geschäftsmässig begründet sein (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit a sowie 58 Abs. lit. b DBG).\nDiese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Vermögensgegenstand am Bilanzstichtag eine\ntatsächliche, aber voraussichtlich bloss temporäre Wertverminderung erlitten hat. In Frage kommt\njedoch auch eine Rückstellung i.e.S. für ein unmittelbar drohende Verlustgefahr. Fällt die\ngeschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung oder Rückstellung dahin, ist diese über\ndie Erfolgsrechnung wiederum aufzulösen. Ein blosser, allgemeiner Hinweis auf den Preiszerfall,\nder auf dem Liegenschaftsmarkt eingetreten ist, vermag eine Wertberichtigung noch nicht zu\nrechtfertigen. Wertberichtigungen, die lediglich der allgemeinen Sicherung des\nGeschäftsvermögens dienen, sind wirtschaftlich und steuerrechtlich Reservestellungen und mithin\nnicht geschäftsmässig begründet (BLUMENSTEIN / LOCHER, 257; LOCHER, N 25 und 31 ff. zu Art. 29\nDBG; VGer FR in FZR 2001, 396 Erw. 5, ; vgl. auch FZR 2002, 190 Erw. 7a).\n\nd) Tatsachen, die eine Abschreibung, eine Wertberichtigung oder Rückstellung als\ngeschäftsmassig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur und somit vom\nSteuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (siehe z.B. Steuerrekurskommission ZH in StE B\n72.14.2 1990 Nr. 10 Erw. 2b und 1994 Nr. 16 Erw. 1c; vgl. auch REICH / ZÜGER, N 14 zu Art. 29\nDBG sowie die dort erwähnten Urteile).\n\nBei Einhaltung der Normalsätze gemäss den Richtlinien, welche gestützt auf Erfahrungswerte und\naus Praktikabilitätsgründen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassen wurden, wird\nallerdings die geschäftsmässige Begründetheit ohne Weiteres vermutet (vgl. REICH / ZÜGER, N 25\nzu Art. 28 DBG).\n\n"}