{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-83_2015-03-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_83", "Checksum": "8c0f0cf5c5c7d87562387e7639b3999e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 10.03.2015 604 2013 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:15", "Checksum": "d5fe2393f0d9fe06c90a25644e141fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n c) Schon das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der Bilanz alle Aktiven\nhöchstens nach dem Wert anzusetzen sind, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz\nerrichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Im Aktienrecht wird das allgemeine\n– in Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR ausdrücklich erwähnte – Vorsichtsprinzip durch das\nImparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden,\nwenn sie effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt Verluste\nbilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie befürchtet werden müssen, auch vor ihrer\nRealisierung. Unter dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes ist diese einseitige Ausrichtung\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 9\n\nunproblematisch, ja erwünscht, stellt sie doch sicher, dass im Zweifel keine Gewinne ausgewiesen\n(und allenfalls ausgeschüttet) werden, die in Wirklichkeit gar nicht erzielt worden sind. Demzufolge\nsteht den Gläubigern niemals weniger, allenfalls aber mehr als das ausgewiesene Haftungssubtrat\nzur Verfügung. Mit diesen Grundsätzen verbunden ist das so genannte Anschaffungs- oder\nKostenwertprinzip, das insbesondere auch hinsichtlich der Bilanzierung von Anlagevermögen im\nAllgemeinen (Art. 665 OR) sowie Beteiligungen (Art. 665a OR) und Wertschriften (Art. 667 OR)\nGeltung beansprucht: Die Bewertung hat nach den historischen Kosten zu erfolgen. Während rein\nbuchmässige Verminderungen des Wertes (Abschreibungen und Wertberichtigungen) erlaubt und\nnotwendig sind, sind rein buchmässige Zuschreibungen mit ganz wenigen Ausnahmen\n(insbesondere Art. 670 OR) verboten (BGer in StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 Erw. 2c mit zahlreichen\nHinweisen).\n\nDer von der allgemeinen Regel von Art. 960 Abs. 2 OR (subjektiver Geschäftswert) abweichende\nArt. 665 OR schreibt ausdrücklich vor, dass das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungsoder den Herstellungskosten \"unter Abzug der notwendigen Abschreibungen\" (vgl. dazu Art. 669\nOR) zu bewerten ist. Diese Präzisierung ist mit dem Niederstwertprinzip in Verbindung zu bringen,\nwelches sich seinerseits aus dem Imparitätsprinzip ergibt. Das Niederstwertprinzip besagt, dass\nder tiefere Betrag aus Anschaffungswert und aktuellem Wert anzusetzen ist (R. BENZ,\nHandelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Diss. ZH\n2000, 115). Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mittels\nAbschreibungen dann entsprechend herabzusetzen sind, wenn der Marktwert unter diesen Kosten\nliegt (M. NEUHAUS / BEAT INAUEN in Honsell / Vogt / Watter, Kommentar zum Schweizerischen\nPrivatrecht, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 10 ff. zu Art. 665).\n\n2. a) Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder\nWertberichtigungen herabgesetzt werden (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil 2C_142/2012\nvom 12. Dezember 2013). In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinnund Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend\nherabgesetzt wird.\n\nMit der Abschreibung wird der massgebende Buchwert eines Vermögensobjekts herabgesetzt, um\neingetretenen Wertverminderungen Rechnung zu tragen. Es wird angenommen, die Entwertung\nsei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten. Dementsprechend hat die Abschreibung\ndefinitiven Charakter. Demgegenüber wird mit der Wertberichtigung vorübergehenden\nWertveränderungen auf Anlage- oder Umlaufvermögen Rechnung getragen. Insofern wird in den\nPassiven ein Korrekturposten vorübergehender Natur gebildet, welcher wieder aufgelöst werden\nkann bzw. muss, wenn er nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich.\nSo werden Wertberichtigungen oft auch als Rückstellungen bezeichnet, nicht zuletzt durch den\nGesetzgeber selber, wenn etwa die mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken\nerfasst werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und 63 Abs. 1 lit. b DBG). Die echte Rückstellung bezieht\nsich jedoch nicht auf ein Aktivum. Sie besteht vielmehr in der Bildung eines Passivpostens (zu\nLasten der Erfolgsrechnung), mit dem im Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten oder\nunmittelbar drohenden Verlustrisiken, die in ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach noch nicht genau\nfeststehen, Rechnung getragen wird. Wie die Wertberichtigung ist die Rückstellung im engeren\nSinne provisorischer Natur (siehe im Einzelnen insbesondere E. BLUMENSTEIN / P. LOCHER, System\ndes Steuerrechts, 6. Aufl., Bern 2002, S. 254 ff.; M. REICH / M. ZÜGER in Zweifel / Athanas,\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 4 zu Art. 29; P.\nLOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil / Basel 2001, N 2 f. zu Art. 28, N 12 und 25 zu Art.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 9\n\n29; VGer FR in FZR 2001, 396 Erw. 3 sowie die dort erwähnten Autoren und Entscheide; vgl. auch\nFZR 2002, 190 Erw. 7a sowie FZR 2003, 161).\n\nb) Steuerrechtlich werden Abschreibungen als zulässig anerkannt, sofern sie\ngeschäftsmässig begründet und buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in\nbesonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 und 62 Abs. 1 DBG). In der\nRegel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile\noder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2 der erwähnten\nBestimmungen).\n\n"}