{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-83_2015-03-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_83", "Checksum": "8c0f0cf5c5c7d87562387e7639b3999e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 10.03.2015 604 2013 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:15", "Checksum": "d5fe2393f0d9fe06c90a25644e141fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n1.5% auf Buchwert nach Abzug obiger Abschreibungen (für 2012) CHF 36'568\n-----------------\nTotal CHF 157'155\n==========\n\nDie Differenz von (gerundet) 66'500 Franken zu den verbuchten Abschreibungen von\n223'462 Franken sei bei der Berechnung des steuerbaren Gewinnes aufgerechnet und beim\nsteuerbaren Kapital als versteuerte stille Reserve hinzugerechnet worden. Ausserordentliche\nAbschreibungen auf beweglichem Sachanlagevermögen seien nur vorzunehmen, wenn ein\nzusätzlicher, das durch die periodischen Abschreibungen berücksichtigte Normalmass\nübersteigender Abschreibungsbedarf bestehe. Dieser könne sich aus einer kürzeren\nNutzungsdauer oder einem tieferen Verkehrswert des einzelnen Anlagegutes ergeben, der als\nFolge unvorhersehbarer technischer Fortschritte, Fehldispositionen oder gefallener\nWiederbeschaffungspreise eingetreten sei. Bei ausserordentlichen Abschreibungen auf\nLiegenschaften sei zwischen dem Wert des Gebäudes und dem Wert von Grund und Boden zu\nunterscheiden. Während für den Wert des Gebäudes das bereits Erwähnte gelte, setzten\nAbschreibungen auf dem Grund und Boden den Nachweis eines tieferen Verkehrswertes voraus.\nDieser könne z.B. von einem Absinken der Bodenpreise oder aber von besonderen\nraumplanerischen Massnahmen herrühren. Die Schätzung des Verkehrswertes in der Höhe von\n2'300'000 Franken, welche von der Beschwerdeführerin für ihre über den Normalsatz gehende\nAbschreibung angerufen werde, sei per 8. Juni 2011, also noch vor dem Kauf der Liegenschaft\nerstellt worden. Eine Verkehrswertschätzung sei jedoch immer mit Unsicherheiten behaftet.\nAbweichungen von 10% würden als normal betrachtet. Der Verkehrswert eines Gutes entspreche\nletztlich dem effektiv hierfür vereinbarten Preis zwischen unabhängigen Dritten und dieser habe im\nvorliegenden Fall im Zeitpunkt des Kaufes durch die Beschwerdeführerin 2'475'000 Franken\nbetragen. Es werde nicht begründet geltend gemacht, dass seit dem Kauf der Liegenschaft\nEreignisse eingetreten seien, welche einen das Normalmass übersteigenden Abschreibungsbedarf\nrechtfertigen würden.\n\nDie Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Gegenbemerkungen\neinzureichen, keinen Gebrauch.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 9\n\nErwägungen\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 83)\n\n1. a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die\ndirekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bildet der Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres den Ausgangspunkt für die Bestimmung des\nsteuerbaren Reingewinns. Laut lit. b der Bestimmung sind insbesondere auch alle vor Berechnung\ndes Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur\nDeckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie namentlich die\ngeschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen, unter dem steuerbaren\nReingewinn zu erfassen.\n\nb) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten,\ndiejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig\nsind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb\nzusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen\nGeschäftsjahre festzustellen (Art. 957 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; SR 220). Die\nzu beachtenden Vorschriften ergeben sich insbesondere aus Art. 957 ff. OR (in der vorliegend\nnoch anwendbaren alten Fassung) sowie allfälligen Sonderbestimmungen des Aktienrechts (vgl.\nArt. 662 ff. OR). Auf Schluss des Geschäftsjahres ist ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine\nBilanz zu erstellen (Art. 958 Abs. 1 OR; für die Aktiengesellschaft: siehe Art. 662a OR). Die\nhandelsrechtlich erforderlichen Bücher bilden die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.\nDie schweizerische Steuerpraxis knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch\nsteuerrechtlich verbindlich ist (Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz),\nwenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen\nwurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften der Gewinnermittlung zu beachten\nsind. Während die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrundsätze Höchstwerte\nfestlegen und die Betriebswirtschaftslehre nach den \"richtigen\" Werten sucht, zielt das Steuerrecht\nauf die Erfassung des periodengerechten Gewinnes und fixiert dementsprechend\nBewertungsuntergrenzen. Daraus ergibt sich, dass die zur Steuerveranlagung eingereichte\nHandelsbilanz von der Steuerbehörde unter zwei Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls\nkorrigiert werden muss: Sie ist zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht\nzulässigen Höchstwerte (offenkundig) übersteigen, aber auch, wenn die bilanzierten Werte die\nsteuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (BGer in StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 Erw. 2b\nund d; VGer FR in FZR 2001, 396 Erw. 2; VGer ZH in ZStP 2002, 331 Erw. 3a sowie die dort\nzitierten Urteile und Autoren).\n\n"}