{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-83_2015-03-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64190c3c55c23554fc94e0a536df27af75be52e60f2caa1b95f7e69ebf74a345dd12b652418778dcd83446660a764d44656&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_83", "Checksum": "8c0f0cf5c5c7d87562387e7639b3999e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 10.03.2015 604 2013 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:15", "Checksum": "d5fe2393f0d9fe06c90a25644e141fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 10.03.2015 604 2013 83\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 83\n604 2013 84\n\nUrteil vom 10. März 2015\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________ AG, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen; Abschreibungen auf\nLiegenschaften\n\nBeschwerde vom 13. September 2013 gegen den Einspracheentscheid\nvom 9. September 2013; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\n\nA. Die Beschwerdeführerin mit Sitz in B.________ betreibt Handel mit Waren aller Art, Kauf,\nVerkauf und Verwaltung von Immobilien, Marketingberatung sowie Durchführung und Organisation\nvon Reisen (Nebenzweck gemäss Statuten). Gemäss Erklärung des Verwaltungsrats untersteht\ndie Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision.\n\nMit Kaufvertrag vom 28. Juli 2011 erwarb die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in\nC.________ (Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, Route D.________) zum Preis von\n2'475'000 Franken. Darauf wurden für die Zeit vom 8. Juli 2011 (Beginn der Steuerpflicht) bis Ende\n2012 Abschreibungen in der Höhe von 223'462 Franken verbucht. Davon rechnete die\nSteuerbehörde einen Betrag von 66'500 Franken als geschäftsmässig nicht begründet auf. Die\nentsprechende Veranlagung für die Steuerperiode vom 8. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 wurde\nam 21. Juni 2013 eröffnet. Auf der Verfügung wurde präzisiert: \"Abschreibung zugelassen: Kauf\nKosten CHF 83'462.00 + 1.5% von CHF 2'475'000.00 für 2010 und 1.5% von CHF 2'437'875.00 für\n2011.\" (vgl. auch den Anhang zur Veranlagung).\n\nB. Am 1. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Aufrechnung von\n66'500 Franken Einsprache. Sie machte geltend, sie sei gemäss Obligationenrecht verpflichtet, die\nAktiven nicht über den Verkehrswerten auszuweisen. Gemäss der eingereichten Schätzung\nbetrage der Verkehrswert der zur Diskussion stehenden Liegenschaft 2'300'000 Franken.\nErgänzend fügte die Beschwerdeführerin bei: \"Wir sind uns bewusst, dass wir die Liegenschaft zu\neinem zu hohen Preis erworben haben. Da die Lage auf dem Liegenschaftsmarkt zurzeit jedoch\nschlecht ist, werden wir trotzdem eine für uns zufriedenstellende Rendite erzielen können. Ab\nGeschäftsjahr 2013 werden wir selbstverständlich die zulässigen Abschreibungssätze anwenden.\"\n\nDiese Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung\nführte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere aus, die zulässigen Abschreibungen seien\ngemäss Merkblatt A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet worden. Demnach\nkönnten Wohnhäuser inkl. Land jährlich mit 1.5% vom Buchwert abgeschrieben werden. Die\nBerechnung der zulässigen Abschreibungen sei im Detail auf der Veranlagungsanzeige aufgeführt.\nDiese berücksichtige eine vollständige Abschreibung der Transaktionskosten sowie die ordentliche\nAbschreibung auf der Liegenschaft von 1.5% pro Jahr. Im vorliegenden Fall sei der tatsächliche\nVerkaufspreis gemäss Kaufvertrag aussagekräftiger als die Verkehrswertschatzung. Nach den\nzugelassenen Abschreibungen belaufe sich der Buchwert per 31. Dezember 2012 auf einen\nBetrag von 2'401'500 Franken, was unter dem Kaufpreis liege. Die Liegenschaft sei somit nicht\nüberbewertet.\n\nC. Mit Eingabe vom 10. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht\ngegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit der gleichen Argumentation wie in ihrer\nfrüheren Einspracheschrift.\n\nDer mit Verfügung vom 18. September 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 1'000 Franken\nwurde fristgemäss bezahlt.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 24. Oktober 2013 schliesst die Kantonale\nSteuerverwaltung auf Abweisung. Sie legt insbesondere noch dar, die Bestimmung eines\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 9\n\nangemessenen Abschreibungssystems hänge von Schätzungen ab und sei daher mit\nUnsicherheiten behaftet, die nur mit grossem Aufwand für die Steuerpflichtigen und die\nSteuerbehörden beseitigt werden könnten. Aufgrund dieser Erkenntnis habe die Eidgenössische\nSteuerverwaltung (EStV) im \"Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe\" für die wichtigsten Arten\ndes abnutzbaren Anlagevermögens Richtlinien über die anzuwendenden Abschreibungssätze\nerlassen. Für Wohnhäuser betrage der Normalabschreibungssatz 1,5% (auf Gebäude und Land\nzusammen). Bei Einhaltung der Normalsätze werde die geschäftsmässige Begründetheit vermutet;\ndem Steuerpflichtigen stehe jedoch der Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs im\nEinzelfall offen. Im vorliegenden Fall seien bei der Veranlagung 2012 der Beschwerdeführerin\nfolgende Abschreibungen zugelassen worden:\n\n100% der Transaktionskosten CHF 83'462\n\n1.5% auf Buchwert nach Abzug Transaktionskosten (für 2011) CHF 37'125\n\n"}