Zu keiner Aufrechnung Anlass gab sodann die Vergütung für Autospesen (4'600.20 Franken), obwohl gleichzeitig die gesamten gelten gemachten Kilometerkosten (7'600 Franken) in Abzug gebracht wurden. Dasselbe gilt für die pauschalen Repräsentationsspesen betreffend den Nebenerwerb (2'000 Franken), obwohl von der "Erfolgsbeteiligung" (6'750 Franken) noch 20% (1'350 Franken) als Gewinnungskosten abgezogen wurden. In den beiden letzten Punkten erweist sich die Veranlagung ohne Zweifel als sehr grosszügig. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer (im Verhältnis zu den anerkannten Spesenvergütungen sowie den zusätzlich gewährten Abzügen) den Nachweis höherer Gewinnungskosten erbracht haben.