c) Im vorliegenden Fall wurde von den im Lohnausweis vermerkten übrigen Pauschalspesen im Betrag von 52'974 Franken (in Übereinstimmung mit dem Kanton F.________) ein Betrag von 40'974 aufgerechnet und mithin ein Betrag von 12'000 Franken als reine Spesenvergütung anerkannt. Darüber hinaus wurde der maximale Pauschalabzug (4'000 Franken) für sonstige Berufsauslagen gewährt. Zu keiner Aufrechnung Anlass gab sodann die Vergütung für Autospesen (4'600.20 Franken), obwohl gleichzeitig die gesamten gelten gemachten Kilometerkosten (7'600 Franken) in Abzug gebracht wurden.