Die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Auslagen Gewinnungskosten darstellen, trägt der Steuerpflichtige, da es sich dabei um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. BGE 121 II 257 Erw. 4c/aa und 273 Erw. 3c/aa). Die Abzüge können grundsätzlich in jeder Steuerperiode neu überprüft werden (vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil vom 19. März 2003 in NStP 2003, 37).