In den Gegenbemerkungen vom 24. bzw. 26. September 2013 halten auch die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest. Sie weisen insbesondere noch darauf hin, dass die Pauschalspesen von 12'000 Franken in den Steuerperioden 2009 und 2010 (analog der Handhabung im Kanton F.________) akzeptiert worden seien. Im Übrigen habe der Arbeitgeber mit der entsprechenden Ausgleichskasse ein Abkommen, wonach bis maximal 20% des Lohnes als Spesen ausbezahlt werden dürften. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil die Spieler ihr persönliches Material selber zu beschaffen und zu bezahlen hätten. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt. Erwägungen