Obwohl die Veranlagungsbehörde nicht an die Praxis des Kantons F.________ gebunden sei, habe man den Betrag von 12'000 Franken ebenfalls akzeptiert und noch den maximalen Pauschalabzug von 4'000 Franken gewährt. Die geltend gemachten effektiven Auslagen seien mit den akzeptierten Pauschalspesen abgedeckt. Im Übrigen seien die Parkkosten bereits in der pauschalen Kilometerentschädigung enthalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.