In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. bzw. 5. September 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und legt ergänzend noch dar, dass kein genehmigtes Spesenreglement vorliege. Die Behauptung, dass allgemein 5% des Bruttolohnes akzeptiert würden, stimme so nicht. Grundsätzlich müssten Pauschalspesen, deren Genehmigung eine administrative Vereinfachung bezwecke, auch begründet und nachgewiesen werden können. Obwohl die Veranlagungsbehörde nicht an die Praxis des Kantons F.________ gebunden sei, habe man den Betrag von 12'000 Franken ebenfalls akzeptiert und noch den maximalen Pauschalabzug von 4'000 Franken gewährt.